Die Arbeitsstelle verpflichtet sich, nach der Beschäftigung einer*s vom STAV e.V. vermittelten Studierenden, die entsprechende Vermittlungsgebühr an den STAV e.V. abzuführen. Die Höhe der Vermittlungsgebühr für eine erfolgreiche Vermittlung ergibt sich aus der unten aufgeführten Tabelle. Mit Bestätigung der Geschäftsbedingungen geben Sie sich mit dieser einverstanden.
Gesamtverdienst der*des Studierenden | Vermittlungsgebühr |
bis 100€ | 15,00 Euro |
bis 200€ | 25,00 Euro |
bis 350€ | 50,00 Euro |
bis 520€ | 75,00 Euro |
ab 520€ | 15% des Gesamtverdienstes |
Zum Nachweis der ordentlichen Vermittlung erhalten die Studierenden einen Abrechnungsschein. Die Vermittlungsgebühr wird einmal auf den Bruttogesamtverdienst für eine Beschäftigungsdauer von maximal 6 Monaten erhoben und ist grundsätzlich nach Rechnungserhalt zu zahlen. Die Beschäftigungsdauer beginnt mit dem ersten Arbeitstag. Der Bruttogesamtverdienst für den Zeitraum der Beschäftigung ist sofort nach deren Beendigung oder nach maximal 6 Monaten dem STAV e.V. schriftlich bekanntzugeben. Es ist dabei unerheblich, ob die Studierenden für genau die ausgewiesenen oder andere Tätigkeiten eingesetzt wurde. Bei Bedarf kann eine Verlängerung dieser Frist vereinbart werden. Der Abrechnungsschein ist von der Arbeitsstelle ordnungsgemäß auszufüllen. Dabei sind insbesondere die Einsatzzeit und Höhe des Entgelts fehlerfrei einzutragen. Auf Nachfrage sind dem STAV e.V. Nachweise über den Bruttogesamtverdienst (z.B. Arbeitsvertrag, Entgeltabrechnung, Honorarnachweis) zu übermitteln. Kommt ein Arbeitsverhältnis nicht zustande, so sind die Gründe dafür auf dem Abrechnungsschein anzugeben.
Kommen Arbeitsstellen ihrer Mitteilungspflicht nicht fristgemäß nach, so erhebt der STAV e.V. ab der 2. Mahnung eine Verzugsgebühr in Höhe von 5,00 € je Abrechnungsschein. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass eine falsche Angabe des Bruttogesamtverdienstes, um damit die Höhe der Vermittlungsprovision zu verringern, eine Straftat nach dem StGB darstellt.
Das Beschäftigungsverhältnis wird zwischen der Arbeitsstelle und den Studierenden abgeschlossen. Der Abrechnungsschein stellt keinen Arbeitsvertrag dar. Die Verantwortung für steuerliche und arbeitsrechtliche Pflichten wird zwischen der Arbeitsstelle und den Studierenden geklärt. Der STAV e.V. übernimmt an dieser Stelle eine reine Vermittlungsfunktion.
Der STAV e.V. nimmt höchstens drei Jobangebote je Arbeitsstelle an. Hat sich ein Jobangebot durch Zeitablauf, erfolgreiche Vermittlung oder sonstige Gründe erledigt, so kann dafür ein neues aufgenommen werden.
Der STAV e.V. behält sich vor, Vermittlungen an eine Arbeitsstelle, die sich Studierende vermitteln lässt und sie dann mit dem Ziel der Umgehung der Vermittlungsgebühr, in anderen Tätigkeiten einsetzt (insb. Personal, -Zeitarbeits, -Leiharbeitsfirmen), vollkommen einzustellen.
Bezugnehmend auf die §§ 1 und 7, I des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) weisen wir darauf hin, dass bei jeglichen Stellenausschreibungen eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität untersagt ist. Der STAV e.V. wahrt dieses Gebot im gesamten Vermittlungsprozess und erwartet dies in gleichem Maße von den Arbeitsstellen.
Gesamtverdienst der*des Studierenden | Vermittlungsgebühr |
bis 100€ | 10,00 Euro |
bis 150€ | 15,00 Euro |
bis 200€ | 20,00 Euro |
bis 250€ | 25,00 Euro |
bis 300€ | 30,00 Euro |
bis 350€ | 35,00 Euro |
bis 400€ | 40,00 Euro |
bis 450€ | 45,00 Euro |
ab 450€ | 9% des Gesamtverdienstes |