ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§1 PFLICHTEN VON ARBEITSSTELLEN

Die Arbeitsstelle verpflichtet sich, nach der Beschäftigung einer*s vom STAV e.V. vermittelten Studierenden, die entsprechende Vermittlungsgebühr an den STAV e.V. abzuführen. Die Höhe der Vermittlungsgebühr für eine erfolgreiche Vermittlung ergibt sich aus der unten aufgeführten Tabelle. Mit Bestätigung der Geschäftsbedingungen geben Sie sich mit dieser einverstanden.

§2 VERMITTLUNGSGEBÜHREN
Gesamtverdienst der*des StudierendenVermittlungsgebühr
bis 100€15,00 Euro
bis 200€25,00 Euro
bis 350€50,00 Euro
bis 520€75,00 Euro
ab 520€15% des Gesamtverdienstes
gültig ab 15.03.2023, Gebühr inkl. MwSt.
§3 GEBÜHRENERHEBUNG

Zum Nachweis der ordentlichen Vermittlung erhalten die Studierenden einen Abrechnungsschein. Die Vermittlungsgebühr wird einmal auf den Bruttogesamtverdienst für eine Beschäftigungsdauer von maximal 6 Monaten erhoben und ist grundsätzlich nach Rechnungserhalt zu zahlen. Die Beschäftigungsdauer beginnt mit dem ersten Arbeitstag. Der Bruttogesamtverdienst für den Zeitraum der Beschäftigung ist sofort nach deren Beendigung oder nach maximal 6 Monaten dem STAV e.V. schriftlich bekanntzugeben. Es ist dabei unerheblich, ob die Studierenden für genau die  ausgewiesenen oder andere Tätigkeiten eingesetzt wurde. Bei Bedarf kann eine Verlängerung dieser Frist vereinbart werden. Der Abrechnungsschein ist von der Arbeitsstelle ordnungsgemäß auszufüllen. Dabei sind insbesondere die Einsatzzeit und Höhe des Entgelts fehlerfrei einzutragen. Auf Nachfrage sind dem STAV e.V. Nachweise über den Bruttogesamtverdienst (z.B.  Arbeitsvertrag, Entgeltabrechnung, Honorarnachweis) zu übermitteln. Kommt ein Arbeitsverhältnis nicht zustande, so sind die Gründe dafür auf dem Abrechnungsschein anzugeben.

Kommen Arbeitsstellen ihrer Mitteilungspflicht nicht fristgemäß nach, so erhebt der STAV e.V. ab der 2. Mahnung eine Verzugsgebühr in Höhe von 5,00 € je Abrechnungsschein. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass eine falsche Angabe des Bruttogesamtverdienstes, um damit die Höhe der Vermittlungsprovision zu verringern, eine Straftat nach dem StGB darstellt.

§4 BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS

Das Beschäftigungsverhältnis wird zwischen der Arbeitsstelle und den Studierenden abgeschlossen. Der Abrechnungsschein stellt keinen Arbeitsvertrag dar. Die Verantwortung für steuerliche und arbeitsrechtliche Pflichten wird zwischen der Arbeitsstelle und den Studierenden geklärt. Der STAV e.V. übernimmt an dieser Stelle eine reine Vermittlungsfunktion.

§5 LIMITIERUNG DER ANGEBOTSZAHL

Der STAV e.V. nimmt höchstens drei Jobangebote je Arbeitsstelle an. Hat sich ein Jobangebot durch Zeitablauf, erfolgreiche Vermittlung oder sonstige Gründe erledigt, so kann dafür ein neues aufgenommen werden.

§6 EINSTELLUNG DER VERMITTLUNG

Der STAV e.V. behält sich vor, Vermittlungen an eine Arbeitsstelle, die sich Studierende vermitteln lässt und sie dann mit dem Ziel der Umgehung der Vermittlungsgebühr, in anderen Tätigkeiten einsetzt (insb. Personal, -Zeitarbeits, -Leiharbeitsfirmen), vollkommen einzustellen.

§7 GLEICHSTELLUNGSKLAUSEL

Bezugnehmend auf die §§ 1 und 7, I des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) weisen wir darauf hin, dass bei jeglichen Stellenausschreibungen eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität untersagt ist. Der STAV e.V. wahrt dieses Gebot im gesamten Vermittlungsprozess und erwartet dies in gleichem Maße von den Arbeitsstellen.

Alte Gebühren für Angebote, die vor dem 15.03.2023 aufgegeben wurden (ID < 16218)
Gesamtverdienst der*des StudierendenVermittlungsgebühr
bis 100€10,00 Euro
bis 150€15,00 Euro
bis 200€20,00 Euro
bis 250€25,00 Euro
bis 300€30,00 Euro
bis 350€35,00 Euro
bis 400€40,00 Euro
bis 450€45,00 Euro
ab 450€9% des Gesamtverdienstes
Gebühr inkl. MwSt.